Satzung

Präambel

Bis Ende 2019 war der Zweck dieses Vereins die Trägerschaft des Schölling-Lentze-Stiftes, eines Seniorenheims am Bohlweg 5 in Münster, und damit die Versorgung älterer, bedürftiger Menschen. Freunde von Dr. Franz Schölling, Arzt am Clemenshospital, hatten im Gründungsjahr vor allem die Versorgung von „Hilfsbedürftigen, Schwachen und Unversorgten“ im Blick, wie es in der Satzungsurkunde vom 21. März 1926 heißt. Im Jahr 2020 gibt es durch die wirtschaftlich bedingte Schließung des Seniorenheims (März 2020) und durch die Entstehung sozialer Absicherungen der älteren Bevölkerung die Notwendigkeit einer Neuformulierung* des Vereinszweckes. Dies soll hiermit geschehen.


§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein trägt den Namen „Dr. Franz-Schölling-Stiftung“.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Münster.

(3) Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Münster eingetragen und führt den Zusatz „e.V.“.

(4) Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(1) Zweck des Vereins ist die Unterstützung von Hilfsbedürftigen unserer Gesellschaft. Von Menschen, die auf die Hilfe ihrer Mitmenschen angewiesen sind, die sich in einer Notlage befinden. Ihnen soll geholfen werden, ihre Würde wieder zurückzugewinnen. Der Personenkreis orientiert sich stets an den Voraussetzungen des § 53 AO. Ausdrücklich öffnet sich die Dr. Franz-Schölling-Stiftung e.V. mit ihrem Angebot allen Altersgruppen, jedoch ist die Förderung lokal auf Münster und das Münsterland beschränkt.

(2) Maßnahmen der Unterstützung in diesem Sinne können unter anderem die Teilfinanzierung einer Personalstelle für eine niederschwellige Begleitung von älteren Menschen in prekären Lebenslagen sein, die Unterstützung von Einrichtungen zur Förderung der Drogenberatung, der Präventions- und Therapiearbeit oder die Unterstützung von Vereinigungen, die Familien und Frauen im Blick haben, wie zum Beispiel Frauen im Schwangerschaftskonflikt.

(3) Soweit es sich bei den Fördermaßnahmen im weitesten Sinne nicht um einmalige Maßnahmen oder Unterstützungsleistungen handelt und diese über das Geschäftsjahresende hinaus Mittel des Vereins beanspruchen, sind diese Maßnahmen und Unterstützungsleistungen durch den Vorstand stets als Projekte zu strukturieren. Die Projekte sind grundsätzlich zeitlich sachgerecht zu befristen. Zudem sollen Finanzierungspläne aufgestellt werden, die stets im Rahmen einer Gesamtplanung auf die voraussichtliche Einnahmesituation des Vereins abzustellen sind.

(4) Der Verein kann seine Zwecke auch dadurch erfüllen, indem er seine Mittel teilweise oder ausschließlich anderen gemeinnützigen Vereinen oder Stiftungen für solche Maßnahmen und Förderprojekte zur Verfügung stellt, die seinen eigenen Zwecken entsprechen.

(5) Vor diesem Hintergrund bilden die nachfolgend aufgeführten Regelungen der Abgabenordnung (§ 52 Abs. 2 AO, § 53 AO) den künftigen Rahmen für die Vereinsaktivitäten:


  • Förderung der Jugend- und Altenhilfe (§ 52 Abs. 2 Nr. 4)

  • Förderung mildtätiger Zwecke im Rahmen des § 53 AO

  • Förderung von Wissenschaft und Forschung (Nr. 1)

  • Förderung von Kunst und Kultur (Nr. 5)

  • Förderung von Berufsbildungs- und Studentenhilfe (Nr. 7)

  • Förderung des Wohlfahrtwesens (Nr. 9)


§ 3 Gewinnverwendung und Begünstigungsverbot

(1) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereins können alle volljährigen Personen werden.

(2) Die Mitglieder verpflichten sich, ehrenamtlich für die Zwecke des Vereins tätig zu sein. Beiträge werden nicht erhoben.

(3) Über Gesuche um Eintritt in den Verein entscheidet auf Vorschlag des Vorstandes die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

(4) Jedes Mitglied kann jederzeit durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand austreten.


§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind Vorstand und Mitgliederversammlung.


§ 6 Vorstand

(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus mindestens drei und höchstens fünf Mitgliedern, und zwar


  1. dem Vorsitzenden

  2. dem stellvertretenden Vorsitzenden

  3. dem Schriftführer

  4. dem Schatzmeister

  5. einem weiteren Vorstandsmitglied ohne besondere Funktionszuweisung.
    Die Mitglieder des Vorstandes vertreten sich gegenseitig in der oben genannten Reihenfolge.


(2) Der Vorstand wird jeweils für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Die Amtszeit endet jeweils mit dem Tag der ordentlichen Mitgliederversammlung für das jeweilige (dritte) Geschäftsjahr, in der auch die Neuwahlen stattfinden. Sofern ein Vorstandsmitglied innerhalb der 3-Jahresfrist seine Tätigkeit niederlegt, abberufen wird oder aus anderen Gründen seine Tätigkeit nicht ausführen kann, erfolgt nächstmöglich eine Neuwahl für dieses Vorstandsmitglied, wobei die erste Amtsperiode mit dem Ende des laufenden 3-Jahres-Zeitraums endet.
Der Vorstand führt die Geschäfte weiter bis zum Antritt des neuen Vorstandes.

(3) Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(4) Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins, die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er ist befugt, neue Förderprojekte auszuwählen und zu unterstützen. Bei größerem Geschäftsumfang darf der Vorstand professionelle Unterstützung heranziehen.

(5) Der Vorsitzende ruft bei Bedarf, oder wenn zwei Vorstandsmitglieder es begehren, eine Vorstandssitzung unter Angabe der Tagesordnung ein. Er leitet die Vorstandssitzung. Über die Sitzungen ist ein Protokoll durch den Schriftführer anzufertigen und von ihm und dem Vorsitzenden zu unterschreiben. Beratende Mitglieder können zu den Vorstandssitzungen hinzugebeten werden.

(6) Vorstandsmitgliedern werden die im Rahmen der Führung der Geschäfte des Vereins entstandenen, nachgewiesenen Auslagen erstattet. Die Leistung von Ehrenamtspauschalen i.S.d. § 3 Nr. 26a EstG an Vorstandsmitglieder oder einzelne Vereinsmitglieder ist nur zulässig, sofern darüber im Vorhinein im Rahmen einer Mitgliederversammlung mit einer Zustimmung von mindestens 2/3 der erschienenen Mitglieder Beschluss gefasst wurde.


§ 7 Rechnungsprüfer/Kassenprüfer

(1) Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte für die Dauer von zwei Jahren einen Kassenprüfer und – sofern die Mitgliederversammlung dies mit einfacher Mehrheit für erforderlich hält – einen Stellvertreter.

(2) Der Kassenprüfer erstattet den Mitgliedern in der jeweiligen Mitgliederversammlung, die über den Rechnungsbericht des Schatzmeisters und über die Entlastung des Vorstandes entscheidet, vor dieser Abstimmung Bericht über seine durchgeführte Prüfung.

(3) Die Wiederwahl des Kassenprüfers ist zweimal zulässig.


§ 8 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung besteht aus den Vereinsmitgliedern.

(2) Mindestens einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, und zwar im zweiten Halbjahr. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:


  1. 1. die Wahl der Mitglieder des Vorstandes,

  2. 2. Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes über das abgelaufene Geschäftsjahr sowie Entgegennahme des Berichts des Kassenprüfers,

  3. 3. Genehmigung der Jahresrechnung,

  4. 4. Entlastung des Vorstandes,

  5. 5. Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr,

  6. 6. Änderung der Satzung,

  7. 7. Auflösung des Vereins.


(3) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes oder seinem Stellvertreter mit einer Frist von 14 Tagen unter Angabe der Tagesordnung schriftlich oder per Mail eingeladen. Sie ist einzuberufen, wenn 1/3 der Mitglieder dies verlangen. Die Tagesordnung kann durch Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung in der Sitzung ergänzt oder geändert werden; dies gilt nicht für Satzungsänderungen.
Jedes Mitglied kann sich mit schriftlicher Vollmacht durch ein anderes Mitglied vertreten lassen.

(4) Der Vorsitzende des Vorstandes oder sein Stellvertreter leiten die Versammlung.

(5) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse, sofern in dieser Satzung nicht abweichend festgelegt, mit einfacher Stimmenmehrheit. Sofern zu einer Mitgliederversammlung weniger als 7 Mitglieder erscheinen oder vertreten sind, hat der Vorstand das Recht, einzelne oder alle Tagesordnungspunkte auf eine neue Mitgliederversammlung zu vertagen, die nach den Regelungen dieser Satzung einzuberufen ist. Diese Mitgliederversammlung ist sodann unabhängig von der Anzahl der Erschienen oder vertretenen Vereinsmitglieder beschlussfähig.

(6) Die Wahlen finden durch Stimmzettel geheim statt, wenn nicht die Versammlung einstimmig etwas anderes beschließt. Im Übrigen erfolgt die Stimmabgabe durch mündliche Erklärung, wenn nicht die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit etwas anderes beschließt. Bei Stimmengleichheit wird der Tagesordnungspunkt in einer neuen Mitgliederversammlung behandelt.
Eine Änderung der Satzung oder die Auflösung des Vereins bedarf einer Zustimmung von mindestens 2/3 der in einer Mitgliederversammlung erschienenen Mitglieder.

(7) Ein Ausschluss von Mitgliedern findet mit 2/3 Mehrheit statt, wenn mindestens 5 Mitglieder dieses schriftlich beantragen.

(8) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll durch den Schriftführer oder ein ihn vertretendes Mitglied des Vorstandes anzufertigen, das vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer gegenzuzeichnen ist. Das Protokoll ist in der nächsten Mitgliederversammlung zur Abstimmung zu bringen.


§ 9 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit 2/3 Stimmenmehrheit beschlossen werden. Dies gilt entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grunde aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
Bei Auflösung fällt das Vermögen dem Bischöflichen Stuhl in Münster-Westfalen zu, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige Zwecke zu verwenden hat.



*Die Satzung der Dr. Franz-Schölling-Stiftung e.V. wurde erstmals aufgestellt in der Mitgliederversammlung vom 28.11.1950 und geändert in folgenden Mitgliederversammlungen vom: 1.3.1968, 12.11.1973, 10.12.1986, 20.11.2013 und 16.11.2016

Vorliegende aktuelle Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 4. April 2022 festgestellt.